Statuten
Statuten des Elternvereines am GRg 11 Geringergasse 2
§ 1 Präambel
Alle Bezeichnungen gelten im Folgenden im Sinne der Gleichbehandlung in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen. Im Folgenden wird das GRg 11 Geringergasse 2 als die "Schule" bezeichnet. Unter Schüler sind jene der GRg 11 Geringergasse 2 zu verstehen.
§ 2 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Elternverein am GRg 11 Geringergasse 2" und hat seinen Sitz in Wien.
§ 3 Zweck des Vereines
1. Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere
a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte,
b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,
c) die Unterstützung der Schülervertreter bei der Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte,
d) an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne der Schulorganisation mitzuwirken,
e) die den Elternvereinen auf Grund schulunterrichtsgesetzlicher Bestimmungen übertragenen Rechte und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen,
f) die Schule, Mitglieder des Vereines sowie die Schüler/innen in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen,
g) die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,
h) bedürftige Schüler/innen gelegentlich zu unterstützen (z.B. bei Schulveranstaltungen),
i) Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abzuhalten bzw. zu fördern,
j) die für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde auszugestalten.
2. Die Erfüllung dieser Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:
a) Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,
b) Abhalten von Zusammenkünften der Vereinsmitglieder mit den Vertretern der Schule zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne des Absatzes 1,
c) Organisation von Informationsveranstaltungen bildender Art im Sinne des Absatzes 1, wobei als Referenten z.B. Schulleiter oder Lehrer der Schule, Mitarbeiter des Landesschulrates, Vertreter der Elternvereinsorganisationen (Landesverbände, Dachverband) und andere in Betracht kommen.
d) Durchführung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche geeignet sind, den unter Absatz 1 angegebenen Vereinszweck zu fördern. Auch solche, die im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzumelden sind.
e) Veranstaltung von Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und ähnlichen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des Schulforums/des Schulgemeinschaftsausschusses und einer allfälligen schulbehördlichen Bewilligung.
3. Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen:
a) parteipolitische Angelegenheiten
b) regelmäßige Fürsorgetätigkeiten
c) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse
d) gewinnorientierte Tätigkeiten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Elternvereins können alle Erziehungsberechtigten der Schüler/innen der Schule sein. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des bürgerlichen Rechtes anzuwenden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch die fristgerechte Einzahlung des Mitgliedsbeitrages rückwirkend ab Beginn des jeweiligen Schuljahres und endet grundsätzlich mit dem Beginn des jeweils folgenden Schuljahres.
3. Mitglieder sind hierbei alle Erziehungsberechtigten eines Kindes. Es steht bei mehreren Mitgliedern pro Kind diesen zusammen nur ein Stimmrecht zu, auch wenn eine oder mehrere der Erziehungsberechtigten zu Funktionären gewählt werden. Bei unüberbrückbaren Differenzen, die zu unterschiedlichem Stimmverhalten dieser Personen führen würden, erlischt in diesem Fall das Stimmrecht.
4. Im Falle von mehr als einem Kind an der Schule ("Geschwisterkinder") entsteht für alle diese Kinder nur eine einzige Mitgliedschaft. Dies wird auch nicht geändert, wenn die Erziehungsberechtigten mehr als einen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Der über einen regulären Mitgliedsbeitrag hinausgehende Betrag ist in solchen Fällen als Spende anzusehen. Im Zweifelsfall ist die Mitgliedschaft durch den Elternteil wahrzunehmen, der das Sorgerecht hat.
5. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch die Proponenten.
6. Die Mitgliedschaft erlischt
a) wenn das Kind aus der Schule ausscheidet – bei gewählten Funktionären jedoch erst mit Ablauf der Funktionsperiode,
b) durch Austritt oder
c) durch einen Beschluss des Elternausschusses mit einfacher Mehrheit, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereines schädigt. Ein solcher Ausschluss kann auch für einzelne gesetzliche Vertreter eines Kindes ausgesprochen werden, während ein anderer gesetzlicher Vertreter des Kindes Mitglied bleiben kann.
7. Das Erlöschen einer Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages, auch nicht aliquot.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht,
a) an den Hauptversammlungen des Vereines mit beschließender Stimme und
b) an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, sowie
c) für die Wahl in den Elternausschuss zu kandidieren.
d) Im Sinne des § 3 steht nur einem gesetzlichen Vertreter pro Mitgliedschaft das aktive und passive Wahlrecht zu. Die Ausübung von aktivem und passivem Wahlrecht hat durch dieselbe Person zu erfolgen. Dies gilt auch für die gewählten Vertreter in den Elternausschuss in verschiedenen Klassen im Falle von Geschwisterkindern.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern.
3. Lehrer, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vereinsmitglieder.
§ 6 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Sammlungen, Buffets, u .ä. aufgebracht.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
3. An derselben Schule entrichten die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag unabhängig von der Zahl der diese Schule besuchenden Kinder nur einmal.
4. Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine an anderen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu leisten haben, entrichten den Mitgliedsbeitrag jeweils in der Höhe des zur Zahl dieser Schulen aliquoten Anteils.
§ 7 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
§ 8 Organe des Elternvereines
Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt
a) von der Hauptversammlung,
b) vom Elternausschuss,
c) vom Vorstand,
d) von Obfrau/Obmann, im Falle deren Verhinderung durch ihre Stellvertreter/in,
e) von den Rechnungsprüfern und
f) vom Schiedsgericht.
Die Gruppe bestehend aus den Vorstandsmitgliedern, den Rechnungsprüfern und den Mitgliedern und Stellvertretern zum SGA, wird als erweiterter Vorstand bezeichnet.
§ 9 Ordentliche Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Schuljahres statt.
2. Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung aus zu senden. Die Einladung zur Hauptversammlung wird ferner auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Alternativ kann bei Personen, die durch Bekanntgabe ihrer E-Mail-Adresse ihr Einverständnis kundtun, diese Einladung auch per elektronischer Post erfolgen. Der Obmann hat für die rechtzeitige Einladung zu sorgen. Der Schriftführer hat die Einladung zu verfassen, zu vervielfältigen und zu verteilen.
3. Die Hauptversammlung ist – außer im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines – ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
6. Der Hauptversammlung obliegt die
a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Obfrau/des Obmannes und der Kassierin/des Kassiers nach Anhörung der Rechnungsprüfer
b) Wahl des Vorstandes bestehend aus Obfrau/Obmann, Schriftführer und Kassier sowie jeweils mindestens eines Stellvertreters
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, sowie eines weiteren Vertreters und dreier Stellvertreter in den Schulgemeinschaftsausschuss
d) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Vereinsjahr
e) Beschlussfassung über Änderung der Statuten
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
g) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge des Elternausschusses
h) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vorher schriftlich bei der Obfrau/dem Obmann eingebracht wurden
i) Beschlussfassung über sonstige Anträge (Initiativanträge) von Mitgliedern, wenn die Behandlung dieser Anträge von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird
j) bei Bedarf die Beschlussfassung über alle Agenden, die dem Obmann, dem Vorstand oder dem Elternausschuss obliegen würden.
7. Mit der Genehmigung des Berichtes des Kassiers wird der Vorstand entlastet. Es endet die Funktionsperiode und das Vereinsjahr.
8. Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt in der Regel aufgrund eines vom Elternausschuss vorgelegten Wahlvorschlages für den gesamten erweiterten Vorstand in einem Wahlgang in offener Wahl mit einfacher Mehrheit. Bei Gleichstand von Zustimmungen und Ablehnungen gilt der Wahlvorschlag als angenommen. Wird ein Wahlvorschlag mehrheitlich abgelehnt, ist nach mindestens 15 jedoch höchstens 60 Minuten ein zweiter Wahlgang anzusetzen. In dieser Zeit sind die Gründe für die Ablehnung zu erörtern. Falls der Wahlvorschlag abermals abgelehnt wird, ist mit einer einzelnen Abstimmung für alle Funktionen fortzusetzen. Der Wahlvorgang ist vom Obmann des abgelaufenen Vereinsjahres zu leiten, auch wenn sich dieser der Wiederwahl stellt.
9. In Abweichung von Punkt 8 kann der Elternausschuss auch mehrere Wahlvorschläge vorlegen.
10. In Abweichung von Punkt 8 hat jedes Mitglied das Recht, sich spätestens 7 Tage vor der Hauptversammlung beim Wahlkomitee für eine Funktion zu bewerben. In diesem Fall muss die Abstimmung für jene Funktionen getrennt erfolgen, bei denen es mehrere Bewerber gibt. Alle anderen Funktionen werden dann gemeinsam abgestimmt. Auch in diesem Fall erfolgen alle Abstimmungen mit einfacher Mehrheit.
11. Auf Antrag zumindest eines Mitgliedes sind in Abweichung von Punkt 8 Wahlvorgänge in geheimer Wahl durchzuführen.
12. Das aktive und passive Wahlrecht für alle Funktionen besitzen alle Mitglieder, jedoch entsprechend den Bestimmungen des § 4 nur jeweils eine Person pro Mitgliedschaft.
13. Nach der Wahl aller Funktionäre beginnt das neue Vereinsjahr.
14. Die Vorbereitung, Leitung und Durchführung aller in der Hauptversammlung vorgesehenen Abstimmungen obliegt einem Wahlkomitee, das aus drei Vereinsmitgliedern zu bestehen hat. Dieses ist im Zuge der letzten Ausschusssitzung vor der Hauptversammlung zu bestellen. Bewerber für Funktionen dürfen nicht Mitglieder des Wahlkomitees sein.
§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es vom Elternausschuss beschlossen, vom Vorstand einstimmig beschlossen, von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Elternausschusses oder von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
2. Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf die außerordentliche Hauptversammlung Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können erforderlichenfalls auch die in § 9 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
§ 11 Elternausschuss
1. Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung ausdrücklich vorbehalten sind, bzw. der Obfrau/dem Obmann oder dem Vorstand übertragen sind, vom Elternausschuss besorgt.
2. Der Elternausschuss besteht aus dem Vorstand und den Klassenelternvertretern. Es sollte nach Möglichkeit jede Klasse vertreten sein. Der Obmann hat sich darum zu bemühen, dass alle Klassen vertreten sind und ggf. in den jeweiligen Klassen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Entsendung von Vertretern in den Elternausschuss zu unterstützen.
3. An den Sitzungen des Elternausschusses nehmen ausschließlich dessen Mitglieder teil. Elternausschuss oder Vorstand können jedoch mehrheitlich auch die Einladung anderer Personen beschließen. Die Einladung von Vertretern der Schule bedarf nicht zwingend eines Beschlusses und darf vom Obmann alleine ausgesprochen werden.
4. Die Ausschusssitzungen werden von Obfrau/Obmann, im Falle der Verhinderung von deren Stellvertreter einberufen und geleitet.
5. Der Elternausschuss ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens fünf Mitglieder schriftlich verlangen.
6. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Eine halbe Stunde nach dem ordnungsgemäß angekündigten Beginn einer Sitzung ist der Elternausschuss jedenfalls beschlussfähig. Ausschussmitglieder, die mehrere Klassen vertreten, sind hierbei entsprechend der Anzahl der vertretenen Klassen zu zählen.
7. Der Elternausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Abstimmungsergebnisse sind im Protokoll festzuhalten. Bei Bedarf kann der Elternausschuss auch zwischen den Sitzungen elektronisch abstimmen. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn mindestens die Hälfte aller Ausschussmitglieder zustimmt.
8. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen, usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Ausschuss angehören.
9. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben den Vorstand oder den erweiterten Vorstand mit Wirkung für das laufende Vereinsjahr betrauen.
10. Zur Vorbereitung von Sitzungen des Elternausschusses sind bei Bedarf Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertretern einzuberufen.
11. Der Elternausschuss kann auch während des Vereinsjahres mit qualifizierter Mehrheit, d.h. mehr als zwei Drittel der gültigen abgegebenen Stimmen, die Neuwahl aller oder einzelner Funktionäre beschließen. Dazu ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
§ 12 Vertretung und Verwaltung des Elternvereines
1. Die Obfrau/der Obmann
a) vertritt den Verein nach außen,
b) besorgt die Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Ausschuss vorbehalten sind,
c) führt den Vorsitz bei allen Versammlungen und Sitzungen des Vereines,
d) und deren/dessen Stellvertreter sind ohne weitere Wahl Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss.
2. Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses ist die Obfrau/der Obmann verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
3. Im Falle der Verhinderung wird die Obfrau/der Obmann mit Ausnahme von Fällen nach §11 Zif. 1 lit. d durch den/die Stellvertreter/in vertreten.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
b) Verwaltung des Vereinsvermögens
c) Vorbereitung der Generalversammlung;
d) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
e) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
5. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau/des Obmannes und des/der Schriftführer/in. In Geldangelegenheiten unterzeichnen Obfrau/Obmann und Kassier/in.
6. Die Obfrau/der Obmann darf über Vereinsausgaben bis zu einer Höhe von € 200,- im Einzelfall alleine entscheiden.
7. Die Obfrau/der Obmann darf zusammen mit dem Kassier über Vereinsausgaben bis zu einer Höhe von
€ 400,- im Einzelfall entscheiden.
8. Hinsichtlich der Entscheidungen gemäß den beiden vorangehenden Punkten ist in der jeweils nächsten Sitzung dem Elternausschuss zu berichten.
9. Dem/der Schriftführer/in obliegt die Führung und Verteilung der Protokolle und die Ausfertigung von Schriftstücken des Vereines. Die Verteilung der Protokolle erfolgt spätestens 14 Tage nach der jeweiligen Sitzung. Die Protokolle der Sitzungen des Elternausschusses werden nach Möglichkeit spätestens 14 Tage nach der jeweiligen Sitzung auf der Homepage des Vereins zum Download angeboten, sofern eine solche existiert. Die Verteilung kann schriftlich oder mittels elektronischer Post erfolgen. Die Teilnehmer der Sitzungen erklären sich mit der Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse mit der elektronischen Zustellung einverstanden. Jeder Sitzungsteilnehmer (ausgenommen Gäste) kann eine schriftliche Ausfertigung verlangen.
10. Dem/der Kassier/in obliegt
a) die Einhebung der Gelder des Elternvereines (Mitgliedsbeiträge, Spenden, usw.),
b) deren Verwendung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane und
c) die ordnungsgemäße Buchführung über das Vereinsvermögen sowie
d) die Berichterstattung bei den Sitzungen des Elternausschusses und der Hauptversammlung.
11. Im Falle der Verhinderung von Schriftführer/in und/oder Kassier/in werden jeweils deren Stellvertreter/innen mit allen Rechten und Pflichten tätig. Der Obmann hat für das Tätigwerden von Kassier, Schriftführer oder deren Stellvertreter zu sorgen.
12. Die Rechnungsprüfer haben die
a) widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereins auf Grund der gefassten Beschlüsse festzustellen,
b) die Buchführung und alle Unterlagen zu prüfen und
c) über das Ergebnis der Überprüfung alljährlich der Hauptversammlung sowie auf dessen Verlangen dem Elternausschuss zu berichten.
13. Rechnungsprüfer/innen dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden. Sofern sie nicht auch gleichzeitig Mitglieder des Elternausschusses sind, sind die Rechnungsprüfer zu allen Sitzungen des Elternausschusses und zur Hauptversammlung einzuladen und haben dabei beratende, aber keine beschließende Stimme.
§ 13 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht über den Vorsitzenden einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Dieses zieht das an Jahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.
4. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, unter denen der Vorsitzende sein muss, beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.
6. Im Übrigen gelten für das Schiedsverfahren die Bestimmungen der §§ 577 ff Zivilprozessordung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 14 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung ausdrücklich angeführt sein.
2. Zu einem Beschluss über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
3. Die Hauptversammlung hat auch zu beschließen, welchen gemeinnützigen Zwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist.
4. Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das Vermögen an den Schulerhalter.

